KI als Assistentin für Pressearbeit von Schulen?
Künstliche Intelligenz kann Schulen einen erheblichen Teil ihrer Pressearbeit abnehmen. Das ist legitim, solange Menschen die Fakten liefern, den Text prüfen und die Veröffentlichung verantworten.
Am Freitagabend endet das Schulfest. Am Samstag soll der Bericht auf der Homepage stehen. Eine Lehrkraft sammelt Ergebnisse und Eindrücke, schreibt den Text und liefert vielleicht noch eine Kurzfassung für die Lokalzeitung. Bezahlt wird diese Arbeit nicht. Sie geschieht nach Unterrichtsschluss oder am Wochenende.
Öffentliche Schulen sollen sichtbar sein. Sie sollen über Austauschprogramme, Konzerte, Wettbewerbe und soziale Projekte berichten. Eltern erwarten eine aktuelle Homepage, Lokalredaktionen verwertbare Informationen. Zusätzliche Stellen oder feste Arbeitszeiten für diese Öffentlichkeitsarbeit erhalten Schulen jedoch in der Regel nicht.
Darin liegt der eigentliche Widerspruch: Professionelle Kommunikation wird erwartet, eine professionelle Redaktion aber nicht finanziert. Deshalb übernehmen einzelne Lehrkräfte oder Mitglieder der Schulleitung die Rolle des Hausjournalisten. Ein Honorar erhalten sie weder von der Schule noch von der Zeitung, der sie eine Pressemitteilung anbieten.
Unter diesen Bedingungen ist der Einsatz eines KI-gestützten Redaktionssystems keine fragwürdige Abkürzung, sondern eine vernünftige Arbeitserleichterung. Aus wenigen geprüften Angaben kann es einen Entwurf, einen Teaser, Bildunterschriften und eine kürzere Pressefassung erstellen. Die Lehrkraft muss dann nicht mehr jeden Satz selbst formulieren. Sie muss aber weiterhin prüfen, ob jeder Satz stimmt.
Ein rechtliches oder publizistisches Problem entsteht dadurch nicht automatisch. Wenn eine Lehrkraft keine personenbezogenen, vertraulichen oder dienstlich geschützten Informationen eingibt, ChatGPT nur zur Formulierung nutzt und den Entwurf anschließend redigiert, bleibt die KI ein Werkzeug. Die Tatsachen stammen vom Menschen. Auch die endgültige Textgestalt und die Verantwortung bleiben menschlich.
Der Datenschutz steht diesem Verfahren ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Die Datenschutzkonferenz stellt ausdrücklich fest, dass klar abgegrenzte Einsatzfelder ohne personenbezogene Daten nicht dem Datenschutzrecht unterliegen. Allerdings reicht es nicht immer, lediglich Namen zu entfernen. Auch Angaben wie Klasse, Funktion, Wettbewerbsergebnis oder besondere Leistungen können eine Person mittelbar erkennbar machen. Entscheidend ist deshalb echte Anonymisierung, nicht nur das Streichen des Namens. Datenschutzkonferenz, 2024, "Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz"
Auch die Nutzung eines privaten ChatGPT-Kontos ist bei einem vollständig anonymisierten und sachlich unbedenklichen Veranstaltungsbericht nicht schon deshalb rechtswidrig. Kritisch wird sie erst, wenn personenbezogene Daten, interne Vorgänge oder nicht öffentliche dienstliche Informationen eingegeben werden. Unabhängig davon können interne Dienstanweisungen die Nutzung bestimmter Anwendungen einschränken. Für eine dauerhafte institutionelle Praxis sollte der Dienstherr geeignete Zugänge bereitstellen. Es wäre jedoch unverhältnismäßig, aus dieser organisatorischen Empfehlung ein generelles Verbot privater KI-Zugänge für harmlose Texte abzuleiten.
Eine besondere Kennzeichnung jedes redigierten Artikels ist ebenfalls nicht erforderlich. Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung sieht zwar ab dem 2. August 2026 Transparenzpflichten für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse vor. Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Genau dies geschieht, wenn Lehrkraft und Schulleitung den Text prüfen. Europäische Union, 2024, "Verordnung (EU) 2024/1689", Art. 50 und 113
Die Grenze verläuft daher nicht zwischen menschlich geschriebenen und KI-gestützten Texten. Sie verläuft zwischen geprüfter und ungeprüfter Veröffentlichung. Ein Redaktionssystem darf formulieren, ordnen und kürzen. Es darf aber keine Zitate erfinden, Ergebnisse ausschmücken oder aus einer Schulveranstaltung einen Werbetext machen. Namen, Zahlen, Bildrechte und Einwilligungen müssen weiterhin kontrolliert werden.
Vollautomatisches Publizieren wäre deshalb falsch. Zwischen Entwurf und Homepage muss ein verantwortlicher Mensch stehen. Bei einem anonymisierten Bericht über ein Schulfest genügt eine sorgfältige Schlussredaktion. Bei Unfällen, Konflikten, politischen Stellungnahmen oder personenbezogenen Bewertungen reicht sie nicht. Solche Texte müssen von Beginn an menschlich verantwortet werden.
Der Einwand, KI-Texte klängen austauschbar, trifft schlechte Systeme und nachlässige Redaktion. Formeln wie "ein voller Erfolg" oder "ein unvergessliches Erlebnis" werden nicht dadurch besser, dass eine Lehrkraft sie am Sonntagabend selbst schreibt. Qualität entsteht durch konkrete Informationen, genaue Beobachtungen und konsequentes Redigieren.
Wer von Schulen eine aktuelle und professionelle Öffentlichkeitsarbeit verlangt, muss ihnen entweder Zeit und Personal geben oder technische Entlastung zulassen.
Die Schule braucht keinen künstlichen Journalisten, sondern ein Werkzeug gegen unbezahlte Routinearbeit