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KKI, Bildung und Schule

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Bildungspolitik

KM BW erlaubt KI in Schulen

Von Volker Wacker

KI in Schulen BW erlaubt bei Rücksicht auf Datenschutz und Schulung der Lehkräfte

Abbildung 1 zum Beitrag "KM BW erlaubt KI in Schulen"

KI in Schulen BW erlaubt bei Rücksicht auf Datenschutz und Schulung der Lehkräfte

https://km.baden-wuerttemberg.de/de/schule/digitalisierung/digitaler-unterricht

Ist KI im Unterricht vorgesehen?

Ja! KI wird sogar expliziter Bestandteil des neuen Schulfachs "Informatik und Medienbildung" sein. Auf diese Weise werden Kenntnisse und Themen, die im Zusammenhang mit den neuen KI-Technologien relevant werden, künftig Teil der Allgemeinbildung aller Schülerinnen und Schüler sein.

Auf welche Weise kann KI im Unterricht behandelt werden?

KI wird zunächst im Rahmen des neuen Fachs "Informatik und Medienbildung" behandelt werden. Darüber hinaus können inhaltliche Themen zu KI bzw. deren praktische Anwendung und Veranschaulichung grundsätzlich auch im Rahmen aller anderen Fächer Berücksichtigung finden. So können etwa ethische Aspekte mit Schülerinnen und Schülern besprochen werden, Quellen recherchiert und validiert oder KI-Techniken exemplarisch ausprobiert werden. Zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für den Unterricht finden sich beispielsweise im Angebot des ZSL. Neben der rein inhaltlichen Behandlung von Themen zu und über KI können KI-Anwendungen so auch zum Einsatz kommen.

Was muss ich als Schulleitung tun, wenn KI-Anwendungen im Unterricht genutzt werden sollen?

Fördern Sie die KI-Kompetenzen der an Ihrer Schule tätigen Lehrkräfte. Weisen Sie beispielsweise proaktiv auf die Möglichkeit hin, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Fortbildungsangebote des ZSL auswählen zu können.

Ein ähnlich breites Angebot finden Sie auch beim Landesmedienzentrum Baden-Württemberg und dem Medienzentrenverbund: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg

Seit dem 01.08.2024 ist der AI-Act der EU in Kraft (nachfolgend: KI-Verordnung; Link zum Amtsblatt der EU). Die Regelungen betreffen auch den Bereich der Schulen, sofern sie KI-Systeme einsetzen. Dabei sind die Regelungen schrittweise anzuwenden. Seit dem 02.02.2025 ist zunächst Artikel 4 der KI-Verordnung zu beachten. Das bedeutet, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen müssen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Sorgen Sie daher dafür, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler die Fähigkeiten erwerben können, die sie für die an Ihrer Schule konkret eingesetzten KI-Anwendungen benötigen (vgl. die Links zu den Fortbildungsangeboten weiter oben). ....

Setzen Sie außerdem nur datenschutzkonforme, sichere KI-Anwendungen ein. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie künftig über das KI-Zentrum Schule.

Was muss ich als Lehrkraft tun, wenn ich im Unterricht KI thematisieren will? Wie kann ich KI-Kompetenzen erwerben oder vertiefen?

Verschaffen Sie sich einen fundierten Überblick! Mit der KI-Technik kommen viele neue und unterschiedliche Themen auf die Gesellschaft und auch auf die Schulen zu. Sie wollen wissen, was ein LLM oder was ein Deep Fake ist? ...

Was muss ich als Lehrkraft tun, wenn ich eine konkrete KI-Anwendungen im Unterricht einsetzen will?

Gehen Sie auf Ihre Schulleitung zu und informieren sich, welche Anwendungen zur Nutzung an Ihrer Schule bereitgestellt werden. Sorgen Sie dafür, dass Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die KI-Anwendung transparent informiert sind, deren Funktionsweise grundsätzlich verstehen und die Auswirkungen der KI hinreichend kennen.

Gibt es KI-Anwendungen, die im Unterricht nicht eingesetzt werden dürfen?

Ja. Ausgeschlossen sind beispielsweise Anwendungen, bei denen der Datenschutz verletzt wird, die technisch unsicher sind oder denen ein zu hohes Risiko innewohnt. So ist zum Beispiel die Emotionserkennung bei Prüfungen durch KI-Systeme verboten.

Welche gesetzlichen Regeln müssen beim Einsatz von KI-Systemen beachtet werden?

Dürfen Schülerleistungen, die im Rahmen von automatisierten, anpassungsfähigen Verfahren gewonnen wurden, für die Benotung herangezogen werden?

Ja, aber nur dann, wenn die gewonnenen Schülerinnen- und Schülerleistungen von der Lehrkraft auf ihre Richtigkeit hin nochmals überprüft wurden ("menschlicher Faktor"). Eine durch die Lehrkraft fachlich und pädagogisch ungeprüfte Berücksichtigung der Leistungen bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist unzulässig.

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