Seit dem 2. August 2026 wird der europäische AI Act umfassender angewandt und von den zuständigen Behörden durchgesetzt. Für Schulen bedeutet das weder einen "KI-Führerschein" noch eine Kennzeichnungspflicht für jedes Arbeitsblatt, an dem ein Sprachmodell mitgewirkt hat. Die neue Rechtslage verlangt jedoch, den dienstlichen Einsatz künstlicher Intelligenz organisatorisch zu ordnen. Verantwortliche Stellen müssen klären, welche Systeme eingesetzt werden, welche Risiken damit verbunden sind und welche Kenntnisse das Personal benötigt.
Die Phase des unverbindlichen Ausprobierens geht damit zu Ende. Seit Februar 2025 verpflichtet Artikel 4 Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dazu, Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen. Seit August 2026 können die nationalen Marktüberwachungsbehörden diese Vorgabe auch kontrollieren und durchsetzen.
Der AI Act schreibt Schulen nicht vor, wie sie unterrichten sollen. Er macht aus dem professionellen Umgang mit KI aber eine Organisationsaufgabe.
Fortbildung nach Aufgabe und Risiko
Die Vorschrift bleibt bewusst offen. Anbieter und Betreiber müssen Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext berücksichtigen. Ebenso zählt, auf welche Personen ein KI-System angewandt wird. Ein bestimmtes Kompetenzniveau jedes einzelnen Mitarbeiters müssen sie dagegen nicht garantieren. So steht es in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden konsolidierten Fassung des AI Act.
Auch ein einheitlicher Lehrgang ist nicht vorgeschrieben. Nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission gibt es weder eine Zertifikatspflicht noch die Vorgabe, einen KI-Beauftragten oder ein besonderes Leitungsgremium einzusetzen. Organisationen können Fortbildungen intern dokumentieren und mit Handreichungen, Einführungen oder aufgabenspezifischen Übungen verbinden.
Das klingt zunächst nach geringer Belastung. Tatsächlich eröffnet die Vorschrift den Schulen Spielraum, zwingt sie aber zugleich zu einer begründeten Entscheidung. Eine pauschale Veranstaltung für das gesamte Kollegium wird kaum jeder Nutzung gerecht. Wer einen Textgenerator zur sprachlichen Überarbeitung eines Elternbriefs verwendet, benötigt andere Kenntnisse als eine Lehrkraft, die ein KI-System für Lernstandsdiagnosen, Rückmeldungen oder die Vorbereitung einer Leistungsbewertung einsetzt.
Zur KI-Kompetenz gehören deshalb mehr als Bedienkenntnisse. Lehrkräfte müssen typische Fehler erkennen, insbesondere erfundene Tatsachen und Quellen. Sie müssen Verzerrungen, Datenschutzprobleme und die Grenzen automatisierter Bewertungen einschätzen können. Ebenso müssen sie wissen, welche Informationen nicht in frei zugängliche Systeme eingegeben werden dürfen. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass das bloße Lesen einer Bedienungsanleitung häufig nicht genügt.
Rechtlich verpflichtet ist dabei nicht automatisch jede einzelne Lehrkraft. Der AI Act richtet sich an den "Betreiber", also an die natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, unter deren Verantwortung ein KI-System genutzt wird. Wer diese Rolle im föderalen Schulwesen übernimmt, lässt sich nicht für alle Fälle einheitlich beantworten. Maßgeblich können Beschaffung, Weisungsbefugnis, technische Administration und tatsächliche Nutzung sein. Je nach Konstellation kommen Land, Schulverwaltung, Schulträger oder Einzelschule in Betracht.
Gerade diese offene Zuständigkeitslage spricht gegen den bequemen Verweis auf die Eigenverantwortung der Lehrkräfte.
Nicht jede KI in der Schule ist hochriskant
Ein Sprachmodell wird nicht allein deshalb zum Hochrisiko-System, weil eine Lehrkraft es in der Schule verwendet. Entscheidend sind der vorgesehene Zweck und der Einfluss auf Bildungsentscheidungen.
Anhang III des AI Act erfasst unter anderem Systeme, die über den Zugang zu Bildungseinrichtungen entscheiden, Lernergebnisse bewerten, das angemessene Bildungsniveau einer Person bestimmen oder unerlaubtes Verhalten während Prüfungen erkennen sollen. Darunter können automatisierte Zulassungs- und Platzierungsverfahren, bestimmte Bewertungssysteme oder digitale Prüfungsaufsichten fallen.
Für solche eigenständigen Hochrisiko-Systeme gelten die umfassenden Anforderungen nach der 2026 beschlossenen Änderung des AI Act erst ab dem 2. Dezember 2027. Bei Hochrisiko-Systemen, die als Sicherheitskomponenten in regulierte Produkte eingebettet sind, verschiebt sich der Termin auf den 2. August 2028. Die Verschiebung ist inzwischen im konsolidierten Verordnungstext verankert. Sie ist keine Freigabe für unkontrollierte Versuche. Datenschutzrecht, Prüfungsrecht, schulische Zuständigkeiten und die Pflicht zur menschlichen Letztentscheidung gelten unabhängig davon weiter.
Ein Verbot greift bereits seit Februar 2025: KI-Systeme dürfen in Bildungseinrichtungen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um aus biometrischen Signalen Emotionen abzuleiten. Ausnahmen gelten nur für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke. Programme, die aus Gesicht, Stimme oder ähnlichen Merkmalen vermeintlich Aufmerksamkeit, Langeweile oder Prüfungsangst errechnen, sind daher nicht nur pädagogisch zweifelhaft. Ihr Einsatz ist grundsätzlich untersagt.
Was Schulen jetzt sinnvollerweise regeln
Der AI Act enthält keine fertige Prüfliste für Schulen. Aus seinem risikobasierten Ansatz folgt jedoch eine praktische Konsequenz: Eine verantwortliche Stelle kann den Qualifizierungsbedarf kaum bestimmen, wenn sie nicht weiß, welche Systeme dienstlich genutzt werden.
Am Anfang sollte deshalb eine überschaubare Bestandsaufnahme stehen. Sie erfasst nicht jeden privaten Versuch, sondern die institutionell relevante Nutzung:
Welche KI-Systeme werden dienstlich eingesetzt?
Welche personenbezogenen oder vertraulichen Daten gelangen in diese Systeme?
Erzeugen sie nur Arbeitshilfen oder beeinflussen sie Unterricht, Kommunikation, Diagnostik, Bewertung oder Verwaltungsentscheidungen?
Wer kontrolliert die Ergebnisse?
Wer trägt die Verantwortung für die weitere Verwendung?
Darauf kann eine gestufte Qualifizierung aufbauen. Alle Lehrkräfte benötigen Grundkenntnisse über Funktionsweise, Fehleranfälligkeit, Datenschutz und menschliche Kontrolle. Für Diagnostik, Feedback und Leistungsbewertung sind vertiefte Kenntnisse erforderlich. Schulleitungen und Administratoren müssen zusätzlich Beschaffung, Zuständigkeiten und Dokumentation beherrschen.
Seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Transparenzpflichten des Artikels 50. Sie begründen keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jedes KI-gestützte Arbeitsblatt. Anbieter interaktiver Systeme müssen Nutzer grundsätzlich darüber informieren, dass sie mit KI kommunizieren. Anbieter generativer Systeme müssen künstlich erzeugte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen maschinenlesbar markieren. Betreiber müssen vor allem Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kennzeichnen.
Für Schulwebsites, Elterninformationen und Pressemitteilungen enthält Artikel 50 eine entscheidende Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht für Texte entfällt, wenn der Inhalt menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Entscheidend ist somit nicht die bloße Mitwirkung eines Sprachmodells. Entscheidend sind Prüfung und Verantwortung.
Ein ungeprüft übernommener KI-Text bleibt gleichwohl riskant. Er kann falsche Angaben, erfundene Quellen, Datenschutzverstöße oder unangemessene Wertungen enthalten. Menschliche Kontrolle darf deshalb nicht aus einem flüchtigen Gegenlesen bestehen. Sie muss fachlich belastbar sein.
Die Bildungsministerkonferenz forderte bereits 2024, Lehrkräfte systematisch für den Umgang mit KI zu qualifizieren. Sie betonte zugleich, dass Leistungsbewertung eine pädagogische und hoheitliche Aufgabe bleibt, die von Lehrkräften wahrgenommen werden muss. Der AI Act ergänzt diesen pädagogischen Grundsatz nun um eine rechtlich relevante Organisationspflicht.
Schulen brauchen keine überladene KI-Bürokratie. Sie brauchen nachvollziehbare Zuständigkeiten, abgestufte Fortbildungen und eine einfache Regel: Je stärker ein System über Menschen urteilt, desto weniger darf seine Verwendung vom Zufall abhängen.
Quellen und Literatur
Bildungsministerkonferenz (2024): Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen. Beschluss vom 10. Oktober 2024. PDF
Europäische Kommission (2026a): AI Literacy - Questions & Answers. Shaping Europe's Digital Future. Aktualisiert am 27. Juli 2026. Internetseite
Europäische Kommission (2026b): Guidelines on Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems. Veröffentlicht am 20. Juli 2026. Internetseite
Europäische Union (2026): Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz. Konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026. EUR-Lex
Rat der Europäischen Union (2026): Artificial Intelligence: Council Gives Final Green Light to Simplify and Streamline Rules. Pressemitteilung vom 29. Juni 2026. Internetseite
