Medien & Gesellschaft · 30. Juli 2026

Labelpflicht

Von Volker Wacker

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Ab 2. August gelten in der Europäischen Union neue Transparenzpflichten. Für Blogger und Redaktionen entscheidet nicht allein die Nutzung von KI. Entscheidend ist, ob ein Mensch den Inhalt fachlich prüft und dafür einsteht.

Labelpflicht
KI-generierte Illustration. Keine authentische Aufnahme.
Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Die Vorschrift soll kenntlich machen, wann Menschen mit einer Maschine sprechen oder künstlich erzeugten Inhalten begegnen. Sie ist strenger als bisher, aber weniger pauschal, als manche Schlagzeile vermuten lässt. Nicht jeder KI-Text braucht einen Hinweis. Und nicht jedes KI-Bild muss sichtbar als künstlich erzeugt bezeichnet werden.

Zunächst richtet sich ein Teil der Pflichten an die Anbieter. Chatbots und andere Systeme für den direkten Austausch müssen Nutzer darüber informieren, dass sie mit KI kommunizieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben zudem maschinenlesbar markieren. So sollen künstlich erzeugte oder veränderte Inhalte technisch erkannt werden können. 

Für diejenigen, die Inhalte veröffentlichen, gelten andere Regeln. Sichtbar offengelegt werden müssen vor allem Deepfakes: künstlich erzeugte oder veränderte Bilder, Töne und Videos, die wirkliche oder plausibel wirkende Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und fälschlich als echt erscheinen könnten. Ein erkennbar illustratives KI-Bild ist deshalb nicht automatisch ein Deepfake. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken darf der Hinweis so angebracht werden, dass er das Werk nicht beeinträchtigt. 

Besonders wichtig für Blogger, Lehrkräfte und freie Autoren ist die Regel für Texte. Wer beruflich oder geschäftlich ein KI-System nutzt und damit einen veröffentlichten Text über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erzeugt oder verändert, muss den künstlichen Ursprung grundsätzlich offenlegen. Dazu zählen etwa Politik, öffentliche Verwaltung, Bildungspolitik, Wissenschaft, Gesundheit oder kulturelle Debatten. Rein private, nicht berufliche Nutzung fällt dagegen grundsätzlich nicht unter diese Betreiberpflichten. 

Dann folgt die entscheidende Ausnahme. Eine Kennzeichnung ist nicht nötig, wenn der Text eine echte menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt. Der Gesetzgeber schützt damit klassische Redaktionsarbeit auch dann, wenn KI am Entwurf beteiligt war.

Die EU-Kommission hat inzwischen geklärt, was das bedeutet. Ein flüchtiges Gegenlesen genügt nicht. Auch Rechtschreibprüfung und sprachliche Glättung reichen nicht. Erforderlich ist eine bewusste Prüfung des Inhalts durch jemanden mit Sachkenntnis und Urteilsvermögen. Dazu gehören der Faktencheck, die Kontrolle der Quellen und die Befugnis, Aussagen zu ändern oder den Text ganz zu verwerfen.

Für einen sorgfältig arbeitenden Blogger ist die Lage damit recht klar. Wer einen KI-Entwurf prüft, Quellen kontrolliert, Fehler berichtigt, die Argumentation verändert und den Beitrag unter eigener redaktioneller Verantwortung veröffentlicht, muss ihn nach Artikel 50 nicht allein wegen der KI-Unterstützung kennzeichnen. Wer einen maschinell erzeugten Text dagegen nach einer oberflächlichen Durchsicht veröffentlicht, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Praktisch empfiehlt sich deshalb ein einfacher redaktioneller Nachweis: Quellen sichern, wesentliche Änderungen dokumentieren und für jeden veröffentlichten Satz die Verantwortung übernehmen. Eine freiwillige Offenlegung kann trotzdem sinnvoll sein, besonders bei stark KI-geprägten Formaten. Sie ist dann keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Entscheidung über das Verhältnis zum eigenen Publikum. Der AI Act verlangt keine Rückkehr zum Schreiben ohne Werkzeuge. Er zieht eine andere Grenze: Maschinen dürfen mitarbeiten. Verantwortung lässt sich nicht automatisieren.

Infografik
KI-generierte Illustration. Keine authentische Aufnahme.
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